Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Miete von Zelten und Mobiliar gelten die folgenden Bedingungen.

Geltung

Zelte und Mietmobiliar unterstehen den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen, insbesondere solche aus allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters, gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Alle Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden.

Offerte und Auftrag

Unsere Offerten sind freibleibend. Als definitive Auftragserteilung gilt die Auftragsbestätigung. Bis dahin behalten wir uns eine anderweitige Vermietung vor.

Rücktritt

Beim Rücktritt vom Auftrag, unabhängig vom Grund, stellen wir für unsere Aufwendungen und den Vermietungsausfall folgende Ansätze in Rechnung.

  • Bis 12 Monate vor Auftragsbeginn 30 Prozent der Auftragssumme
  • Bis 6 Monate vor Auftragsbeginn 50 Prozent der Auftragssumme
  • Bis 3 Monate vor Auftragsbeginn 75 Prozent der Auftragssumme
  • Weniger als 2 Monate vor Auftragsbeginn 80 Prozent der Auftragssumme

Mietdauer und Eigentum

Die Mietpreise verstehen sich für ein Wochenende oder einen Anlass, zum Beispiel Donnerstag bis Montag.

Das von uns gelieferte Material bleibt unser Eigentum. Es kann weder veräussert noch belehnt oder verpfändet werden und darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder zweckentfremdet noch untervermietet oder umgestellt werden.

Platz, Zufahrt und Aufwand

Je nach Bodenbeschaffenheit und Gelände oder durch Fehlen, Zuspätkommen oder Unfähigkeit der Hilfskräfte kann der Arbeitsaufwand von der offerierten Stundenzahl abweichen. Zufahrt und Bauplatz sind vorher zu räumen und nachher wiederherzustellen.

Für Beschädigungen an Leitungen, die uns nicht vorgängig bekannt waren, übernehmen wir keine Haftung. Löcher von Ankereisen schliesst der Mieter.

Wetter und Aufsicht

Bei Sturm oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen muss das Zelt geräumt werden. Die zeltvermietung.ch AG kann für den Ausfall nicht belangt werden. Die gesamte Infrastruktur untersteht während der Mietdauer der Aufsicht und Sorgfaltspflicht des Mieters. Alle Zelte müssen bei Starkwind komplett geschlossen werden.

Die Zelte sind nicht für Schneelast konzipiert. Im Winter müssen sie vom Mieter ausreichend beheizt werden.

Versicherung

Das Mietmaterial ist nicht gegen Diebstahl sowie gegen Beschädigung durch den Mieter oder durch Dritte versichert. Je nach Bauplatz müssen die Mietobjekte vom Aufbau bis zum Abbau bewacht werden, die Kosten dafür trägt der Mieter.

Unsere Leistungen sind haftpflichtversichert, unsere Zelte sind gegen Elementarschäden und Feuer versichert. Nicht versichert sind Drittpersoneneigentum, betriebsfremde Fahrzeuge, Wirtschaftsinventar, Bühnenrequisiten, Musikinstrumente und Elektronik sowie alle Installationen, die nicht durch uns ausgeführt sind.

Bewilligungen

Feuerpolizeiliche Abklärungen und Bestimmungen am Ort des Anlasses sind Sache des Mieters. Ebenso ist der Mieter vollumfänglich für Bewilligungen aller Art verantwortlich. Die kantonalen feuerpolizeilichen Weisungen, insbesondere für Dekoration und Gasheizung, sind zu beachten. Weisungsblätter sind bei den zuständigen Stellen erhältlich.

Schäden und Verzug

Bei Beschädigung infolge unsachgemässer Handhabung verrechnen wir den Neupreis abzüglich 20 Prozent Minderwert für gebrauchtes Material.

Wir bemühen uns, den Auftrag fach- und termingerecht auszuführen. Für Verzögerungen durch höhere Gewalt, Brandschaden am Vertragsgut oder Unfall der Transportfahrzeuge kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden.

Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird von beiden Parteien Zug anerkannt.

Zug, Mai 2022

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